Im Würgegriff der Lebensversicherung

Kürzungen beim Garantiezins, Streit um Rückkaufwerte, sinkende Beteiligungen an stillen Reserven. Trotzdem halten die Kunden dem Produkt die Treue. Möglicherweise zu Unrecht.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu verstehen, wie sich die Rendite der Produkte überhaupt zusammensetzt. Neben dem Garantiezins kommt der Überschussbeteiligung, dem Schlussbonus und der Beteiligung an den stillen Reserven maßgebliche Bedeutung zu. Erst aus diesen Werten errechnet sich die Gesamtverzinsung. Wie bei allen Finanzanlagen hat die Laufzeit einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis, sodass eine pauschale Berechnung nur beschränkte Aussagekraft hat.
Tatsächlich sind Abbrüche eher die Regel als die Ausnahme: Verbraucherschützer schätzen, dass bis zu 80% vorzeitig abbrechen. Hier zeigt sich, dass Produkt und Wirklichkeit nicht zusammenpassen.

Garantieverzinsung

Die Garantieverzinsung bezieht sich nur auf den Sparanteil der Beiträge. Von dem Beitrag, den der Versicherer zahlt, gehen zunächst die Kosten für Vertrieb und Verwaltung ab. Die Höhe dieser Gebühren reicht von 7% (Direktversicherungen) bis hin zu gut 18%.
Zuletzt ist der Garantiezins am 1. Januar 2015 auf 1,25% gesenkt worden.
Die Absenkung ist jedoch keineswegs von den Versicherungskonzernen initiiert. Stattdessen legt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diesen Satz fest. Der Verband der Versicherungsmathematiker, die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), gibt dazu jährlich eine Empfehlung ab, die in der Regel von der Finanzaufsicht BaFin und dem Bundesfinanzministerium umgesetzt wird.
Dabei ist das Ministerium an eine gesetzliche Vorgabe gebunden: Der Wert darf maximal 60% des Mittelwertes der Umlaufrendite der Euro-Staatsanleihen der vergangenen zehn Jahre betragen. Eine Regelung, die dem Schutz der Kunden dient: Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die beim Abschluss versprochenen Zinsen auch tatsächlich erwirtschaftet werden.
Die höheren Garantiezinsen aus alten Verträgen gelten aber weiter – die Änderung gilt nur für neue Policen.

Überschussbeteiligung

Der Gesetzgeber hat die erst 2008 getroffene Regelung eingeschränkt, die dafür sorgte, dass Kunden bei Ablauf ihrer Kapitallebensversicherung mit 50% an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind. Dies gilt nun ab dem 21. Dezember 2012 nicht mehr.

Schlussbonus

Der Schlussüberschuss ist nicht garantiert und kann daher gekürzt oder gestrichen werden.

Bewertungsreserven

Demgegenüber müssen die Bewertungsreserven wie oben dargestellt ausgezahlt werden. Doch weil der Schlussüberschuss teilweise ebenfalls aus Bewertungsreserven besteht, reduziert sich künftig auch diese – bislang unantastbare – Komponente.


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